Unsere Fischereiaufseher sind während der Ausübung ihres Dienstes Angehörige der Kreisverwaltungsbehörde Erding im Außendienst und dürfen Amtshandlungen im Gewässer-Zuständigkeitsbereich der Gewässer der BFV Erding e.V. vornehmen.
Daniel Adelhardt |
Patrick Bartlick |
Horst Gattermann |
Josef Springinsfeld |
Benno Lanzl
|
Mathias Liegau
|
Wolfgang Ludwig |
Sven Maier |
Thomas Mehringer |
Siegfreid Schiessl |
Sakib Tresnjic |
Andreas Trettenbacher |
Ingo Mayer |
Bejta Zulfijaj |
Tobias Braun |
Christopher Schindler |
BAYERISCHES FISCHEREIGESETZ
ART. 61 AUFGABEN UND BEFUGNISSE
(1) DIE FISCHEREIAUFSEHER HABEN DIE AUFGABE, DIE EINHALTUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE DEN SCHUTZ UND DIE ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE, DIE PFLEGE UND SICHERUNG IHRER LEBENSGRUNDLAGEN UND DIE AUSÜBUNG DER FISCHEREI REGELN, ZU ÜBERWACHEN UND ZUWIDERHANDLUNGEN GEGEN DIESE RECHTSVORSCHRIFTEN FESTZUSTELLEN, ZU VERHÜTEN, ZU UNTERBINDEN UND, SOWEIT DIE ÜBERTRETUNG MIT STRAFE ODER MIT GELDBUSSE BEDROHT IST, BEI IHRERVERFOLGUNG MITZUWIRKEN.
(2) DIE FISCHEREIAUFSEHER KÖNNEN BEI PERSONEN, DIE AUF ODER AN ODER IN DER NÄHE VON GEWÄSSERN MIT FANGGERÄTEN ODER MIT FISCHEN ANGETROFFEN WERDEN, JEDERZEIT
1. DIE IDENTITÄT FESTSTELLEN,
2. DIE AUSHÄNDIGUNG DES FISCHEREISCHEINS EINSCHLIESSLICH DES JUGENDFISCHEREISCHEINS SOWIE DESERLAUBNISSCHEINS ZUR PRÜFUNG VERLANGEN,
3. DIE MITGEFÜHRTEN FANGGERÄTE UND DIE GEFANGENEN FISCHE, AUCH SOWEIT SIE SICH IN FAHRZEUGEN BEFINDEN, SOWIE DIE BEHÄLTNISSE, IN DENEN FANGGERÄTE ODER FISCHE AUFBEWAHRT WERDEN KÖNNEN, BESICHTIGEN. DIE IN SATZ 1 GENANNTEN PERSONEN HABEN DEN ANORDNUNGEN DER FISCHEREIAUFSEHER NACH DIESER VORSCHRIFT FOLGE ZU LEISTEN.
(3) DIE FISCHEREIAUFSEHER KÖNNEN BEI VERDACHT EINER ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE IN ABS. 1 GENANNTEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZU DEREN VERHÜTUNG ODER UNTERBINDUNG IN ENTSPRECHENDER ANWENDUNG DES POLIZEIAUFGABENGESETZES
1. DIE IDENTITÄT VON PERSONEN FESTSTELLEN,
2. EINE PERSON VON EINEM ORT VERWEISEN ODER IHR VORÜBERGEHEND DAS BETRETEN EINES ORTS VERBIETEN,
3. GEFÄLSCHTE, VERFÄLSCHTE ODER UNGÜLTIGE FISCHEREISCHEINE, ERLAUBNISSCHEINE SOWIE FISCHE UND ANDERE SACHEN SICHERSTELLEN, DIE UNBERECHTIGT ERLANGT WORDEN SIND ODER BEI ZUWIDERHANDLUNGEN GEGEN RECHTSVORSCHRIFTEN NACH ABS. 1 VERWENDET WURDEN ODER VERWENDET WERDEN SOLLEN. ABS. 2 SATZ 2 GILT ENTSPRECHEND.
(4) IM RAHMEN IHRER BEFUGNISSE NACH DEN ABS. 2 UND 3 SIND DIE FISCHEREIAUFSEHER BERECHTIGT, GRUNDSTÜCKE MIT AUSNAHME VON WOHNUNGEN ZU BETRETEN UND UNBESCHADET DES ART. 28 ABS. 4 BAYWG GEWÄSSER ZU BEFAHREN.
(5) DIE FÜHRER VON WASSERFAHRZEUGEN, VON DENEN AUS FISCHFANG BETRIEBEN WIRD, HABEN AUF ANRUF SOFORT IHRE FAHRZEUGE ANZUHALTEN UND AUF VERLANGEN DEN FISCHEREIAUFSEHER AN BORD ZU HOLEN. DIE WEITERFAHRT IST ERST ZULÄSSIG, WENN DER FISCHEREIAUFSEHER DIES GESTATTET.
(6) AUFGABEN UND BEFUGNISSE, DIE SICH AUS ANDEREN RECHTSVORSCHRIFTEN ERGEBEN, BLEIBEN UNBERÜHRT. DIES GILT INSBESONDERE FÜR FISCHEREIAUFSEHER, DIE ERMITTLUNGSPERSONEN DER STAATSANWALTSCHAFT SIND.
(7) DIE FISCHEREIAUFSEHER MÜSSEN BEI DER AUSÜBUNG IHRER TÄTIGKEIT EIN DIENSTABZEICHEN TRAGEN UND BEI DIENSTLICHEM EINSCHREITEN AUF VERLANGEN DEN DIENSTAUSWEIS VORZEIGEN, SOFERN NICHT DIE AUSWEISUNG AUS SICHERHEITSGRÜNDEN UNZUMUTBAR IST.